StaRUG

Der Restrukturierungs­beauftragte

Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten

Der Restrukturierungsbeauftragte nimmt beim StaRUG überwiegend eine Vermittlungs- und Kontrollfunktion wahr. Er kann sowohl zwingend vom Gericht bestellt werden als auch auf Antrag des Unternehmens freiwillig hinzugezogen werden. Dabei steht der Restrukturierungsbeauftragte unter der Kontrolle des Restrukturierungsgerichtes.

Wann wird ein Restrukturierungsbeauftragter eingesetzt?

Eine Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten durch das Gericht erfolgt, wenn:

  1. in die Rechte von Verbrauchern oder mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen eingegriffen werden soll.
  2. das Unternehmen eine Stabilisierungsanordnung (Vollstreckungs- oder Verwertungssperre) beim Gericht beantragt, welche sich gegen alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger richtet.
  3. der Restrukturierungsplan vorsieht, dass die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern zustehen, überwacht werden sollen.
  4. absehbar ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen die Zustimmung einzelner Gläubiger erreicht werden kann.

Tätigkeiten des Restrukturierungsbeauftragten

Der Restrukturierungsbeauftragte hat vielfältige Aufgaben. Grundsätzlich überwacht er den Verlauf des StaRUG-Verfahrens und ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Wird er vom Gericht eingesetzt, kann er entscheiden, ob der Restrukturierungsplan in einem gerichtlichen Verfahren abgestimmt wird oder das Unternehmen die Abstimmung selber durchführen kann. Erfolgt die Abstimmung ohne gerichtliche Beteiligung, leitet er die Versammlung der Planbetroffenen und muss das Abstimmungsergebnis über den Restrukturierungsplan dokumentieren. Er prüft zudem die Forderungen der Gläubiger, Absonderungsanwartschaften oder Anteilsrechte. Zudem kann das Restrukturierungsgericht den Restrukturierungsbeauftragten die Befugnis übertragen, die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und dessen Geschäftsführung zu überwachen. Hierzu kann auch die Überwachung des kompletten Zahlungsverkehrs des Unternehmens gehören.

Qualifikation des Restrukturierungsbeauftragten

Der freiwillig hinzugezogene Restrukturierungsbeauftragte unterstützt das Unternehmen und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzeptes. Auf diesem Konzept fußt später der Restrukturierungsplan.

Der Restrukturierungsbeauftragte muss keine gesonderte Qualifikation vorweisen, jedoch muss er für die Aufgabe geeignet sein. Demnach ist ein entsprechendes Know-how in der Sanierung von Unternehmen erforderlich. Da viele Vorgänge der Insolvenzordnung entnommen sind, ist ebenso ein ausgeprägtes Wissen im Insolvenzrecht hilfreich. Das StaRUG sieht deshalb für den Restrukturierungsbeauftragten einen für den jeweiligen Einzelfall in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation vor. Er ist von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig und unparteiisch.

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