Tillmann Peeters
Falkensteg Restructuring GmbH
Partner, Management Board
Der Restrukturierungplan ist das Kernstück und die gesetzlich vorgegebene Grundlage für Ihren Sanierungsprozess. In ihm werden die Maßnahmen für die erfolgreiche Sanierung Ihres Unternehmens festgelegt. Welche finanzwirtschaftlichen und operativen Maßnahmen Sie nutzen, bleibt Ihnen freigestellt. Eingriffe in Personalrechte und der betrieblichen Altersvorsorge sind allerdings ausgeschlossen. Der Restrukturierungsplan ist zweiteilig. Im darstellenden Teil werden die Grundlagen der Restrukturierung und die Auswirkungen auf die betroffenen Gläubiger beschrieben. Der gestaltende Teil konkretisiert Ihre Sanierungsmaßnahmen und kann zusätzliche Regelungen (z.B. Besserungsabreden etc.) beinhalten. Am Ende müssen Ihre betroffenen Gläubiger dem Restrukturierungsplan mehrheitlich zustimmen. Die Erstellung des Planes und dessen Abstimmung ist sehr komplex. Deshalb sollten Sie sich dazu beraten lassen. Mehr Informationen zum Restrukturierungsplan
Die außergerichtliche Sanierung setzt die Zustimmung aller Gläubiger voraus. Mit dem StaRUG haben Sie ein Sanierungsinstrument an der Hand, mit dem Sie gegen einzelne Gläubiger Ihre Sanierung durchsetzen können. Welche Maßnahmen Sie nutzen, ist Ihnen freigestellt, sofern Sie nicht in Personalrechte oder die Altersvorsorge eingreifen. In einem vom Unternehmen entwickelten Restrukturierungsplan muss plausibel dargestellt werden, in welche Gläubigerrechte wie tief eingriffen wird. Damit der Plan bei der späteren Abstimmung auch rechtlich Bestand hat, ist eine umfassende und professionelle Vorbereitung wichtig.
Abgestimmt wird in Gläubigergruppen. Der Gruppenbildung selbst kommt eine besondere Bedeutung zu, da gegebenenfalls sowohl einzelne Gläubiger als auch ganze Gruppen überstimmt werden können. Innerhalb einer Gruppe müssen mindestens 75 Prozent bezogen auf die Forderungssumme zustimmen. Gruppenübergreifend ist nur eine einfache Mehrheit erforderlich. Stellt sich eine Gruppe gegen den Restrukturierungsplan, kann sie durch andere, zustimmende Gruppen überstimmt werden. Wird dem Plan mehrheitlich zugestimmt, ist der Restrukturierungsplan angenommen. Mehr Informationen zum Restrukturierungsplan.
Der Erfolg einer Sanierung durch das StaRUG wird ganz wesentlich von der Kommunikation zu Ihren Gläubigern geprägt. Niemand mag gerne überrumpelt werden, wenn in seine Rechte eingegriffen wird. Doch wann ist der richtige Zeitpunkt für ein Sondierungsgespräch? Idealerweise haben Sie mit Ihrem Sanierungsberater zunächst ein Restrukturierungskonzept erstellt. Darin beschreiben Sie den Weg und das Ziel Ihrer Restrukturierung. Weiterhin stellen Sie darin klar, welche Maßnahmen und Forderungsverzichte von den Gläubigern benötigt werden, um Ihr Unternehmen wieder wettbewerbsfähig aufzustellen. Da der Gesetzgeber bei der Anzeige Ihres Sanierungsvorhabens erwartet, dass Sie den Stand der Verhandlungen aufzeigen, sollten die Sondierungsgespräche nach der Erstellung des Konzeptes beginnen. In dem Gespräch ist es wichtig, alle Handlungsoptionen zu kennen und richtig einzuschätzen, zumal die Gläubiger später Ihrem Restrukturierungsplan mehrheitlich zustimmen müssen. Greifen Sie deshalb auf die Expertise von erfahrenen Sanierungsberatern zurück, die Ihnen transparent und unvoreingenommen den Weg aus der Krise aufzeigen. Erfahren Sie mehr über den Weg durch das Verfahren.
Im Rahmen des StaRUG können Sie weder in Personalrechte noch in die betriebliche Altersvorsorge eingreifen. In einer umfassenden Restrukturierung können Sie das StaRUG für andere Sanierungsmaßnahmen nutzen und die Personalmaßnahmen außerhalb des StaRUG-Verfahrens finanzieren. Ist eine Finanzierung nicht möglich, bleibt Ihnen die Sanierung innerhalb einer Eigenverwaltung oder eines Schutzschirmverfahrens. Auch hier behalten Sie für die Sanierung das Steuer als Unternehmer in der Hand. Darüber hinaus können aus dem Insolvenzrecht weitere Maßnahmen zur Liquiditätsgenerierung genutzt werden. An Ihrer Seite stehen erfahrene Sanierungsexperten, die mit Ihnen gemeinsam die Neuausrichtung Ihres Unternehmens ermöglichen. Lassen Sie sich dazu beraten: Eigenverwaltung und Schutzschirm.
Der Restrukturierungsbeauftragte nimmt in Ihrem Verfahren eine Vermittlungs- und Kontrollfunktion wahr. Dabei steht er unter der Kontrolle des Restrukturierungsgerichtes und ist von den Gläubigern und Ihrem Unternehmen unabhängig. Er wird vom Gericht bestellt, wenn in die Rechte von Verbrauchern, kleineren Unternehmen oder einzelner Gläubiger eingegriffen werden soll, wenn das Unternehmen Vollstreckung und Verwertungssperren beantragt hat oder die Anspruchserfüllung der Gläubiger überwacht werden soll. Sie können bei der Auswahl des Beauftragten direkt Einfluss nehmen, wenn Sie eine Bescheinigung eines externen Restrukturierungsexperten vorlegen. Die Bescheinigung muss die Sanierungsfähigkeit und die drohende Zahlungsunfähigkeit aufzeigen. Seine Aufgaben umfassen beispielsweise die Prüfung der Gläubigerforderungen, Absonderungsanwartschaften oder Anteilsrechte. Zudem kann ihn das Gericht in besonderen Fällen ermächtigen, Ihre wirtschaftliche Lage zu prüfen und Sie als Geschäftsführung zu überwachen. Hierzu kann bspw. auch der Zahlungsverkehr gehören. Haben Sie einen Restrukturierungsbeauftragten freiwillig hinzugezogen, dann unterstützt er Sie und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzeptes. Auf diesem Konzept fußt später der Restrukturierungsplan. Erfahren Sie mehr über die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten.
Der Schwerpunkt des StaRUG liegt im Bereich der Sanierung der Passivseite, also der Finanzverbindlichkeiten. Eine Neuerung ist, dass der Restrukturierungsplan nur bestimmte Gläubigergruppen umfassen muss und – eine zustimmende Mehrheit vorausgesetzt – obstruierende Gläubiger, die nicht im Sinne der Sanierung handeln, überstimmt werden können.
Vorausgesetzt Ihr Unternehmen hat ein gesundes Geschäftsmodell und ist nur drohend zahlungsunfähig, dann können Sie das StaRUG nutzen, um Ihre Verbindlichkeiten dem zukünftigen operativen Geschäft anzupassen. Dies kann auch staatliche Hilfskredite einschließen. Denkbar sind aber auch andere Finanzierungsinstrumente wie Mezzanine-Finanzierungen oder Schuldverschreibungen.
Ihre Pflichten zur Erkennung von bestandsgefährdenden Risiken werden durch das StaRUG hervorgehoben. Sie müssen immer in der Lage sein, fortlaufend Entwicklungen erkennen zu können, die den Bestand Ihres Unternehmens gefährden können. Erkennen Sie die drohende Zahlungsunfähigkeit, müssen Sie geeignete Gegenmaßnahmen treffen. Um bestandsgefährdende Entwicklungen – dazu gehört explizit eine drohende Zahlungsunfähigkeit – erkennen zu können, bedarf es eines Frühwarnsystems. Dieses müssen Sie nach dem StaRUG nun implementieren, wenn noch kein System im Unternehmen vorhanden ist. Lesen Sie mehr zum Frühwarnsystem.
Geschäftsleiter sind durch das StaRUG verpflichtet, ein Frühwarnsystem zu installieren. Die Reichweite dieser Pflicht ist von der Größe, Branche, Struktur und auch der Rechtsform Ihres Unternehmens abhängig. Allerdings muss es Unternehmenskrisen sowie eine drohende Zahlungsunfähigkeit identifizieren können. Weiterhin sollte es einerseits die allgemeine Wirtschafts- und Marktlage im Blick haben und andererseits betriebliche Daten integrieren, die in ihrer gesetzlichen Anforderung nicht neu sind. Bestandteile eines betrieblichen Frühwarnsystems sind angepasste, kennzahlenbasierte Controlling- und Informationssysteme. Diese häufig vergangenheitsorientierten Systeme sind auf jeden Fall um zukunftsorientierte Systeme zu ergänzen. Hierzu gehören die integrierte, mehrjährige GuV-, Bilanz- und Cashflow- oder Liquiditätsplanung. Wobei die Liquiditätsplanung zur Erkennung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit rollierend und auf Wochenbasis erstellt werde sollte. Daneben sollten Soll-/Ist-Vergleiche und damit verbunden laufende Maßnahmenpläne zur Zielerreichung zum Standardinstrumentarium gehören. Informieren Sie sich hier zum Frühwarnsystem.
Das neue StaRUG bildet einen weiteren nützlichen Baustein des flexiblen Sanierungsbaukastens. Es ist vor allem für Fälle sinnvoll, die bisher an einer außergerichtlichen Sanierung gescheitert sind. Allerdings darf in Arbeitnehmerrechte und Pensionsverpflichtungen nicht eingegriffen werden und das Unternehmen nicht bereits insolvenzantragspflichtig sein. Sie als Unternehmer müssen frühzeitig und selbst aktiv werden. Denn der Rahmen steht nur Unternehmen zur Verfügung, die erst drohend zahlungsunfähig sind. Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner zukünftig nicht mehr in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten fristgemäß zu erfüllen, aktuell aber alles rechtzeitig bezahlt. Grundsätzlich gilt, je früher Sie mit den Vorbereitungen beginnen, um so größer sind die Handlungsspielräume, die Sie nutzen können. Das Verfahren ist jedoch sehr komplex und erfordert operatives und rechtliches Sanierungs-Know-how. Lassen Sie sich deshalb ausführlich über das StaRUG beraten. Erfahren Sie mehr zu den Einsatzmöglichkeiten des StaRUG-Verfahrens.
Das StaRUG-Verfahren ist eine Sanierung in überwiegender Eigenregie. Sie sind verantwortlich für die Erstellung des Plans und die Verhandlungen mit Ihren Gläubigern. Allerdings benötigen Sie die Einbindung des Restrukturierungsgerichts dann, wenn Sie gegen den Widerstand Ihrer Gläubiger in deren Rechte eingreifen möchten. Hier bietet Ihnen das StaRUG gleich fünf gerichtliche Instrumente (Verfahrenshilfen):
Grundsätzlich sollte das Geschäftsmodell Ihres Unternehmens nachhaltig tragfähig sein. Den Zugang zum StaRUG erhalten aber nur Unternehmen in einer akuten wirtschaftlichen Schieflage mit nachgewiesener drohender Zahlungsunfähigkeit. Dann können Sie Anpassungen Ihrer Finanzierungsstruktur (finanzwirtschaftliche Restrukturierung) oder Ihrer Kostenstruktur (leistungswirtschaftliche Restrukturierung) vornehmen.
Voraussetzung ist, dass Sie rechtzeitig eine Krise in Ihrem Unternehmen erkannt haben. Spätestens im Stadium der Ergebniskrise besteht akuter Handlungsbedarf. Die typischen Zeichen einer Ergebniskrise sind: Wegbrechen von Umsätzen (Top-Line) oder eine negative Entwicklung des EBITDA (operatives Ergebnis vor Abschreibungen) bzw. EBT (Ergebnis vor Steuern) (Bottom-Line). Wichtig im Stadium der Ergebniskrise ist eine stringente Liquiditätssteuerung. Denn ist ihr Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, steht das StaRUG nicht mehr zur Verfügung. Für die Liquiditätssteuerung empfiehlt sich eine rollierende Liquiditätsplanung basierend auf Ist-Zahlen bzw. für den Prognosezeitraum auf Basis von Planzahlen zu implementieren. Für die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit wird künftig ein Prognosezeitraum von 24 Monaten herangezogen.
Grundlage für die umfassende Sanierung im Rahmen des StaRUG ist ein Restrukturierungsplan, in dem Sie die Rechtsverhältnisse mit Ihren Gläubigern neu aufstellen. Die Entwicklung des Plans und die späteren Verhandlungen liegen allein in Ihren Händen. Gestaltbare Rechtsverhältnisse betreffen einerseits Restrukturierungsforderungen, beispielsweise Verbindlichkeiten für das Unternehmen gegenüber Kreditinstituten oder Lieferanten. Andererseits können Absonderungsrechte für Gegenstände, die im Falle einer Insolvenz an den Eigentümer zurückzugeben wären (geleaste Fahrzeuge oder Produktionsmaschinen) geregelt werden. Auch können Sie bestehende Einzelbestimmungen aus Verträgen, z.B. ungünstige Klauseln in Miet- oder Dienstleistungsverträgen oder Vereinbarungen zu Financial Covenants in Kreditverträgen zu Ihren Gunsten ändern. Bei Konzernunternehmen besteht die Möglichkeit zur Gestaltung von gruppeninterne Drittsicherheiten. Vereinbarungen können Sie auch zu Anteils- und Mitgliedschaftsrechten inklusive deren Übertragung treffen (z.B. Debt-To-Equity-Swap). Explizit ausgenommen in der Gestaltung sind Personalforderungen, die betriebliche Altersversorgung, Forderungen aus Delikten oder für Geldstrafen bzw. Ordnungs- und Zwangsgelder. Mehr zu den Sanierungsmöglichkeiten finden Sie unter Restrukturierungsplan.
Zur Umsetzung Ihres Restrukturierungsplans benötigen Sie ein Mehrheitsvotum von mindestens 75 Prozent der vom Plan betroffenen Gläubigern. Das Stimmrecht bemisst sich nach der Höhe der betroffenen Forderung. Bei der Vorlage des Restrukturierungsplans müssen Sie explizit darauf hinweisen, dass die Bindungswirkung auch für ablehnende Planbetroffene gilt. Die Planbetroffenen – also die Inhaber der Restrukturierungsforderungen – werden gemäß ihrer Rechtsstellung (absonderungsberechtig, nicht-nachrangig, nachrangig oder am Unternehmen beteiligt) in Gruppen eingeteilt. Sie müssen alle Gläubiger in einer Gruppe z.B. unbesicherte Fremdkapitalgeber und unbesicherte Lieferanten (nachrangige Gläubiger) gleichbehandeln, jedoch nicht die Gruppen untereinander.
Sofern das erforderliche Votum von 75 Prozent in einer Gruppe erreicht wurde, können Sie mit gerichtlicher Planbestätigung erreichen, dass der Plan auch für die ablehnenden Gläubiger der Gruppe bindend ist (Cram Down). Gruppenübergreifend ist nur eine einfache Mehrheit erforderlich. Stellt sich eine Gruppe gegen den Restrukturierungsplan, kann sie durch andere, zustimmende Gruppen durch das Gericht ersetzt (Cross Class Cram Down) werden.
Die Sanierungsmoderation wurde für Kleinst- und kleine Unternehmen entwickelt, die auf Unterstützung bei der Sanierung angewiesen sind. Vom Gericht wird dazu ein neutraler Sanierungsmoderator bestellt. Er soll zwischen Ihrem Unternehmen und Ihren Gläubigern eine Lösung vermitteln, um die wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten zu beseitigen. Dazu ist ein Zeitraum von maximal sechs Monaten vorgesehen. Die Sanierungsmoderation muss beim Gericht beantragt werden. Voraussetzung ist, dass Ihr Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Der Sanierungsvergleich kommt jedoch nur zu Stande, wenn alle Gläubiger diesem zustimmen. Abschließend kann das Restrukturierungsgericht den Vergleich noch bestätigen, um die Risiken der Anfechtung zu minimieren.
Das StaRUG schließt die Lücke zwischen einer außergerichtlichen Sanierung, bei der alle Gläubiger mitwirken müssen, und der Sanierung in der Eigenverwaltung. Die außergerichtliche Sanierung sollten Sie nutzen, wenn Ihr Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten, aber noch voll handlungsfähig ist. Der Erfolg steht und fällt jedoch mit der konsensualen Zustimmung der betroffenen Gläubiger. Weitere Informationen zur Prüfung Ihrer Sanierungsoptionen.
Befindet sich Ihr Unternehmen bereits im Stadium der Insolvenzantragspflicht oder sind tiefgreifende Sanierungsmaßnahmen im Personalbereich erforderlich, sollte das Eigenverwaltungs- bzw. Schutzschirmverfahren das Mittel Ihrer Wahl sein. Es handelt sich bei beiden Sanierungsinstrumenten um Insolvenzverfahren. Dennoch bleiben Sie handlungs- und verfügungsberechtigt. Die quotale Befriedigung der Altverbindlichkeiten, Liquidität durch Insolvenzgeld, einseitige Vertragskündigung und Begrenzung von Personalabbaukosten erleichtern harte, aber erforderliche Sanierungseinschnitte.
Beide Verfahren sind sehr komplex und benötigen umfassende Kenntnisse u.a. im Insolvenz-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht. Deshalb sollte ein sanierungs- und insolvenzerfahrener Berater vom Unternehmen mandatiert werden. Lesen Sie mehr zur Eigenverwaltung.