Tillmann Peeters
Falkensteg Restructuring GmbH
Partner, Management Board
Im Restrukturierungsplan werden die Maßnahmen für die erfolgreiche Sanierung des angeschlagenen Unternehmens festgelegt. Grundsätzlich bietet er viel Flexibilität. Dem Plan müssen die betroffenen Gläubiger mehrheitlich zustimmen.
Der Restrukturierungsplan ist das Kernelement des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (StaRUG) und gibt Antworten auf die Fragen: Welche Maßnahmen sind für die erfolgreiche Restrukturierung notwendig? Wie können diese Maßnahmen umgesetzt werden? Wie bleibt das Unternehmen während des Verfahrens wirtschaftlich stabil? Für die Ausarbeitung des Restrukturierungsplans ist allein das schuldnerische Unternehmen verantwortlich.
Was muss in den Restrukturierungsplan?
Die Anforderungen an den Restrukturierungsplan sind vom Gesetz vorgeschrieben. Welche Maßnahmen konkret getroffen werden, ist dem Unternehmen jedoch freigestellt. Er erlaubt es, einzelne Gläubigergruppen in den Plan einzubinden. So kann ein Unternehmen bspw. Forderungen von Banken restrukturieren, aber Lieferantenforderungen außen vor lassen. Der Plan muss demnach alle wesentlichen Informationen zur finanzwirtschaftlichen und operativen Restrukturierung enthalten, denn er ist die Grundlage für die spätere Abstimmung der Gläubiger. Es muss deshalb klar ersichtlich sein, wie weit und in welche Rechte der Gläubiger eingegriffen wird. Operative Maßnahmen, die nicht über den Plan umgesetzt werden können oder sollen, sind im darstellenden Teil gesondert hervorzuheben.
Der Restrukturierungsplan besteht aus zwei Teilen. Im darstellenden Teil werden die Grundlagen der Restrukturierung und die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die betroffenen Gläubiger beschrieben. Der gestaltende Teil konkretisiert die Sanierungsmaßnahmen und kann zusätzliche Regelungen (Besserungsabreden etc.) beinhalten.
Hauptgegenstand des darstellenden Teils sind die Basisinformationen zur wirtschaftlichen und rechtlichen Ausgangslage des krisenbehafteten Unternehmens. Außerdem enthält dieser Teil eine Analyse von Krisenstadium und Krisenursachen. Weiterhin ist die zukünftige Entwicklung des Unternehmens in einer integrierten Unternehmensplanung abzubilden. Der darstellende Teil soll aufzeigen, wie das Unternehmen nach Durchführung der Sanierung die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigt und die Bestandsfähigkeit sichergestellt haben wird.
Ein weiteres Augenmerk gilt den beabsichtigten finanzwirtschaftlichen Maßnahmen, die über den Restrukturierungsplan im gestaltenden Teil rechtlich umgesetzt werden sollen (z.B. Kapitalmaßnahmen, Forderungsverzichte, Rangrücktritte etc.). Wichtig dabei sind die veränderte Rechtsstellung der Beteiligten und die steuerrechtlichen Auswirkungen der Maßnahmen.
Darstellender Teil – Gruppenbildung
Elementar und neu im Sanierungs- und Restrukturierungsgesetz ist die Gruppenbildung. Alle Gläubiger, in deren Rechte eingegriffen werden soll (Planbeteiligte), werden in einzelne Gruppen eingeteilt, die ihre unterschiedliche Rechtsstellung widerspiegeln. Innerhalb dieser Gruppe müssen die Gläubiger gleichbehandelt werden. Da mit dem Restrukturierungsplan auch gegen den Willen einzelner Gläubiger Maßnahmen durchgesetzt werden können, ist die Gruppenbildung von erheblicher Bedeutung. Die Vorgehensweise zur Abgrenzung der Gruppen muss gut begründet und detailliert dargestellt werden. Es muss klar werden, in welche Rechte in welchem Umfang eingegriffen und in welchen Gruppen mit welchem Stimmrecht abgestimmt wird. Die Stimmrechte richten sich nach dem Betrag der Restrukturierungsforderungen.
Darstellender Teil – Vergleichsrechnung
Ein weiteres Kernelement des darstellenden Teils ist eine Vergleichsrechnung. Aus dieser gehen die Auswirkungen des Plans auf die Befriedigungsaussichten der Gläubiger hervor. Leitgedanke ist, dass kein Gläubiger durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt wird als ohne Plan. Daher sind in der Vergleichsrechnung realistische Handlungsalternativen darzustellen.
Der gestaltende Teil
Der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans legt die Details fest – um wieviel Prozent die Restrukturierungsforderungen gekürzt werden, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert und welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.
Die Festlegung der Rechte der planbetroffenen Gläubiger erfolgt in Gruppen. Im gestaltenden Teil werden die gebildeten Gruppen genau definiert, so dass einzelne Gläubiger widerspruchsfrei den jeweiligen Gruppen zugeordnet werden können. Außerdem werden die geplanten Veränderungen der Rechtsstellung der Planbeteiligten durch vollstreckbare Formulierungen festgelegt (Erlass/Stundung von Forderungen, Änderung der Absonderungsrechte o.ä.).
Planabstimmung
Der Restrukturierungsplan gilt als angenommen, wenn innerhalb einer jeden Gruppe mindestens 75 Prozent der Forderungssumme zustimmen oder eine Mehrheit der zustimmenden Gruppen vorliegt. Dann wird dieser Plan umgesetzt. Gläubiger, die gegen den Plan gestimmt oder sich nicht beteiligt haben, bleiben außen vor. Wenn gewünscht, kann das Restrukturierungsgericht ihn bestätigen, auch um die Sanierungsmaßnahmen vor späteren Anfechtungen zu schützen. Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan kann auch direkt als gerichtliches Verfahren erfolgen. Dann gilt das Ergebnis auch gegenüber widersprechenden und nicht teilnehmenden Gläubigern.
Neben den hohen fachlichen Ansprüchen an den Restrukturierungsplan erfordert auch die neue Flexibilität bei der Einbeziehung des Gerichts ein hohes Maß an Expertise und Erfahrung. Unternehmen sind gut beraten, sich einen anerkannten Sanierungsberater zu suchen, der das Vertrauen aller Beteiligten genießt und mit ruhiger Hand durch den Restrukturierungsrahmen führt.