Update 30. März 2020
Mit einem erheblichen Eingriff in das Insolvenzrecht werden die Unternehmen in der Coronakrise unterstützt werden. So ist die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.
Die Beweislast für den Geschäftsführer ist damit deutlich vereinfacht worden. Ob ein Unternehmen vor dem 31. Dezember 2019 zahlungsfähig war, ist deutlich einfacher zu beurteilen als eine aktuelle Liquiditätsplanung, die aufgrund der Coronakrise noch viele Unbekannte aufweist. Die Insolvenzantragspflicht ist jedoch nur partiell ausgesetzt und nicht generell abgeschafft worden. Ein sorgloser Umgang mit der Insolvenzantragspflicht ist deshalb verfehlt. Deshalb müssen Geschäftsführer die aktuelle Entwicklung weiter beobachten und die Liquiditätsentwicklung sehr genau dokumentieren.
Gläubigeranträge vorerst ausgeschlossen
Mit dem Gesetz sollen Möglichkeiten geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Allerdings können Gläubigeranträge gestellt werden, wenn der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag. Das Gesetz will die Gläubigerrechte, die vor der Coronakrise schon bestanden haben, nicht aushebeln.
Weiterhin erhalten bisherige Sanierungsmaßnahmen eine Unterstützung. Verbote und Anfechtungsmöglichkeiten von Zahlungen und der Bestellung von Sicherheiten sowie Haftungsrisiken bei der Kreditgewährung werden eingeschränkt. Privilegiert sind Kredite der KfW und ihrer Finanzierungspartner sowie anderer Institutionen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme. Im Aussetzungszeitraum neu gewährte Gesellschafterdarlehen werden bis 30. September 2023 von den besonderen Anfechtungsvorschriften bei Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen ausgenommen.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden.
Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Umsatzausfällen treiben Unternehmern oft in die wirtschaftliche Schieflage. Ist die Liquiditätskrise in einem Unternehmen schon weiter fortgeschritten, kann die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und damit eine Insolvenzreife eingetreten sein. Die Geschäftsführung ist dann verpflichtet unverzüglich, spätestens aber nach drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Das nun vorliegende Gesetz hebt diese Pflicht bis zum 30. September dieses Jahres auf.
FalkenSteg Insolvenzberatung unterstützt Gesellschafter und Unternehmensführer vertrauensvoll und fachkompetent in vorinsolvenzlichen Krisenphasen und begleitet sie, sofern notwendig, bei Betriebsfortführungen im Rahmen von Eigenverwaltungs- und regulären Insolvenzverfahren.