Gastbeitrag der FRTG Group | Update 6. April 2020
Das Bundesfinanzministerium hat steuerliche Maßnahmen zur Entlastung der Bevölkerung und Wirtschaft beschlossen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. In dem Maßnahmenpaket werden, zur Entlastung aller von der Coronakrise betroffenen Steuerpflichtigen, Steuerstundungen, Herabsetzungen von Vorauszahlungen sowie auf die Festsetzung von steuerlichen Nebenleistungen (Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge) und Vollstreckungsmaßnahmen umgesetzt.
Hierfür wurden einige kurzfristige Regelungen erlassen, welche ohne eine zusätzliche Gesetzesregelung umgesetzt werden sollen.
Die dargestellten Maßnahmen betreffen nur Steuerpflichtige, die nachweislich von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen sind und können nicht pauschal in Anspruch genommen werden. Ob der Steuerpflichtige diese Maßnahmen anwenden kann, ist im Einzelfall zu prüfen. Alle Bestandteile der steuerlichen Maßnahmen beziehen sich auf den Stand zum 6. April 2020 und können durch zusätzliche Entscheidungen in den darauffolgenden Tagen noch erweitert werden. Die weitere Entwicklung ist daher abzuwarten und weiter zu verfolgen.
Die folgenden Punkte sind in dem Maßnahmenpaket derzeit enthalten:
Bezüglich der Lohnsteuer können in den Bundesländern Bayern und Nordrhein-Westfalen für die Lohnsteueranmeldungen und deren Zahlungen für März 2020 bzw. das erste Quartal 2020 eine zweimonatige Fristverlängerung beantragt werden. Wir erwarten, dass diese Fristverlängerung bundesweit Anwendung finden wird und empfehlen daher entsprechende Anträge schon jetzt zu stellen. Offene Lohnsteuerbeträge aus vorherigen Zeiträumen sollten aufgrund der persönlichen Haftung für Lohnsteuer durch die Geschäftsführung abgeführt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit lässt zur zusätzlichen Entlastung auf Antrag Stundungen für die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 zu, entsprechende Anträge sind zu stellen.
Im Fall der Beantragung von Kurzarbeitergeld, welches als Lohnersatzleistung von der Lohnsteuer befreit ist, ergibt sich in Bezug auf die Lohnsteuer eine verminderte Bemessungsgrundlage. Somit entfällt lediglich Lohnsteuer auf Lohnzahlungen, welche zusätzlich zum Kurzarbeitergeld ausgezahlt werden.
Diese Anweisung hat keine unmittelbare Gültigkeit für Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer, da für deren Stundung die jeweilige Gemeinde zuständig ist.
Wird jedoch antragsgemäß der Gewerbesteuermessbetrag herabgesetzt, ergeben sich automatisch neue Vorauszahlungsbescheide.
Der Vordruck Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ steht auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen sowie auf den Internetseiten der Finanzämter zum Abruf zur Verfügung.
Die jeweiligen Ministerien und Steuerberaterkammern haben bereits fernmündlich mitgeteilt, dass demnächst weitere gesetzliche Änderungen vorgenommen werden können:
Und im Rahmen der bereits angestoßenen Debatte über ein Konjunkturpaket werden auch weitere strukturelle steuerliche Verbesserungen eingebracht.
Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf Außenprüfungen?
Die Finanzverwaltungen der Länder entscheiden jeweils für ihr Land, in welchem Umfang die Behörden einschließlich der Finanzämter arbeiten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch die Finanzämter für den Publikumsverkehr schließen und Außenprüfungen unterbrochen werden. Weiterhin ist davon auszugehen, dass Finanzämter weiterhin per Telefon, Post bzw. E-Mail erreichbar sind.
Im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung bei Außenprüfungen gilt zunächst § 171 Abs. 4 S. 1 AO. Der Anwendungsbereich von § 171 Abs. 4 S. 2 AO dürfte durch Corona bedingte Unterbrechungen der Außenprüfung nicht anwendbar sein.
Im Übrigen dürfte § 171 Abs. 1 AO erfüllt sein. Hiernach läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann.
Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf Fristen?
Für Abgabe- und Mitwirkungsfristen im Rahmen von Festsetzungsverfahren gewähren nun immer mehr Bundesländer großzügige Fristverlängerungen. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen zum Beispiel gewährt auf Antrag eine Fristverlängerung zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung für März 2020 bzw. das erste Quartal 2020. Es empfiehlt sich daher, bei drohendem Fristablauf einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Ggf. sollte Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt gehalten werden.
Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung?
Der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund führt seit dem 16. März 2020 Prüfungen bei Arbeitgebern und Steuerberatern vor Ort nicht mehr durch. Soweit Prüfungshandlungen stattfinden, geschieht dies im Rahmen der Übersendung oder Übermittlung von Unterlagen und Daten, insbesondere im Rahmen der elektronisch unterstützen Betriebsprüfung. Diese Anordnung gilt bis auf weiteres.
Welche Auswirkungen hat die Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31. Dezember 2019?
Es stellt sich die Frage, ob etwaige bilanzielle Konsequenzen, die aus der inzwischen nahezu globalen Ausbreitung des Coronavirus resultieren (bspw. außerplanmäßige Abschreibungen oder die Rückstellungsbildung), bereits in zum 31. Dezember 2019 aufzustellenden handelsrechtlichen Jahres- oder Konzernabschlüssen oder erst in Abschlüssen für Folgeperioden zu berücksichtigen sind. Dies bemisst sich danach, ob die Ursachen der Ausbreitung und der resultierenden wirtschaftlichen Folgen bereits vor diesem Datum angelegt waren, aber erst zwischen dem Abschlussstichtag und der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses bekanntgeworden sind. In diesem Fall wären die entsprechenden bilanziellen Auswirkungen noch in der (Konzern-)Bilanz und der (Konzern-)Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen, weil die nachträglich erlangten Erkenntnisse als wertaufhellend einzustufen sind. Sofern die Ursachen für einen bilanziell relevanten Sachverhalt erst nach dem Abschlussstichtag auftreten, liegt ein wertbegründendes Ereignis vor, das sich erst in der (Konzern-)Bilanz und (Konzern-) Gewinn- und Verlustrechnung der Folgeperiode niederschlägt.
Bei der Beurteilung der Auswirkungen des Coronavirus per 31. Dezember 2019 als wertaufhellend oder wertbegründend ist zu berücksichtigen, dass die Ausbreitung einen fortdauernden Prozess und nicht ein zeitpunktbezogenes Ereignis darstellt. Erste Fälle von Infektionen bei Menschen sind nach derzeitigen Erkenntnissen zwar bereits Anfang Dezember 2019 bekanntgeworden, damals aber (noch) regional begrenzt. Da erst die sprunghafte Ausweitung der Infektionen zu den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen geführt hat und diese Ausweitung erst ab dem Januar 2020 aufgetreten ist, ist nach Auffassung des IDW i.d.R. davon auszugehen, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend einzustufen ist und dementsprechend die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen sind.
Quelle: IDW
Ein Gastbeitrag von Peter Hohl und Wolfgang Hohl, Geschäftsführer der Franz Reißner Treuhandgesellschaft mbH in Düsseldorf. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die beiden Autoren unter Tel.: +49-211-94403-51, E-Mail: Peter.Hohl@frtg-group.de oder über die FRTG Webseite.
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