StaRUG

Der Weg durchs Verfahren

So funktioniert das Restrukturierungsverfahren

Der neue Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) vereinfacht die Restrukturierung. Der Unternehmer bleibt weiterhin am Ruder und kann aus einer Vielzahl an Sanierungsoptionen wählen. Kernstück ist ein Restrukturierungsplan. Unabdingbar sind deshalb die gute Vorbereitung und eine fachkundige Beratung.

Durch das StaRUG können Sie vier gerichtliche Verfahrenshilfen nutzen, um die Sanierung durchzuführen. Die Auswahl der Hilfen hängt von der jeweiligen wirtschaftlichen Situation Ihres Unternehmens und dem Ziel der Sanierung ab.

StaRUG - Mehr Flexibilität bei der umfassenden Sanierung

Die Eintrittsvoraussetzung für das StaRUG-Verfahren ist die drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit kann das krisenbehaftete Unternehmen zu einem zukünftigen Zeitpunkt seine dann fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen. Ist das Unternehmen bereits iinsolvenzantragspflichtig, dann ist der Zugang zum StaRUG verwehrt und es sollte eine Sanierung innerhalb einer Eigenverwaltung angestrebt werden. Im ersten Schritt wird deshalb die Insolvenzreife des Unternehmens geprüft. Daran schließt sich die Unternehmensplanung an. Diese muss die drohende Zahlungsunfähigkeit belegen. Weiterhin enthält die Unternehmensplanung die angedachten Sanierungsmaßnahmen. Diese Sanierungsplanung bildet die Basis für den Restrukturierungsplan, den das Unternehmen erstellen muss. Er ist die Grundlage für die ersten Sondierungsgespräche mit den Gläubigern.

Die Ausarbeitung des Restrukturierungsplans

Der Restrukturierungsplan ist das Kernelement des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (StaRUG) und gibt Antworten auf die Fragen: Welche Maßnahmen sind für die erfolgreiche Restrukturierung notwendig? Wie können diese Maßnahmen umgesetzt werden? Wie bleibt das Unternehmen während des Verfahrens wirtschaftlich stabil?

Die Anforderungen an den Restrukturierungsplan sind vom Gesetz vorgeschrieben. Welche konkreten Maßnahmen getroffen werden, ist dem Unternehmen jedoch freigestellt. Der Plan wird später den betroffenen Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt. Er muss also alle wesentlichen Informationen zur finanzwirtschaftlichen Restrukturierung enthalten. Ebenso stellt er klar, in welche Rechte der Gläubiger eingegriffen wird und wie sich die Gruppen für die Abstimmung bilden. Die Initiative für die Vorlage eines Restrukturierungsplans geht vom Unternehmer aus. Ebenso gehört die Ausarbeitung des Restrukturierungsplans zu seinen Aufgaben.

Das Sanierungsverfahren: Schutzschirm als Chance

Die Einbindung des Restrukturierungsgerichtes

Die Einbindung der Restrukturierungsgerichte ist in bestimmten Fällen notwendig. Zeichnet sich schon bei den Sondierungsgesprächen ab, dass Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (StaRUG) genutzt werden, muss das Vorhaben bei einem Restrukturierungsgericht angezeigt werden. Dies wird der Fall sein, wenn nicht alle betroffenen Gläubiger den Restrukturierungsmaßnahmen zustimmen, eine gerichtliche Planabstimmung erforderlich ist oder eine Planbestätigung angestrebt wird. Sind Vollstreckungs- oder Verwertungssperren notwendig, um Zeit für die detaillierte Ausarbeitung des Restrukturierungsplans zu gewinnen, ist ebenfalls das Gericht einzubeziehen.

Restrukturierungsinstrumente unter Zuhilfenahme des Gerichts können sein:

  • die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens
  • die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind
  • die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung) und
  • die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung).

Der Anzeige beim Gericht müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Der Entwurf des Restrukturierungsplans oder, sofern dieser nach dem Stand des angezeigten Vorhabens noch nicht ausgearbeitet und ausgehandelt werden konnte,
  • ein Konzept für die Restrukturierung. Der Entwurf oder das Konzept beschreiben die Art, das Ausmaß und die Ursachen der Krise, das Ziel der Restrukturierung sowie die Maßnahmen, die zur Erreichung des Restrukturierungsziels geplant sind.
  • Der Stand der Verhandlungen mit Gläubigern, mit an dem Schuldner beteiligten Personen und mit Dritten zu den geplanten Maßnahmen.
  • Eine Darstellung der Vorkehrungen, welche der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen.
  • Es ist anzugeben, ob die Rechte von Verbrauchern oder von mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sollen.
  • Es ist zudem anzugeben, ob damit zu rechnen ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Widerstand einer Gläubigergruppe durchgesetzt werden kann.

Die Beteiligung der Gläubiger

Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan kann entweder vom Unternehmen selbst oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden.

Abgestimmt wird in Gläubigergruppen. Der Gruppenbildung selbst kommt eine besondere Bedeutung zu, da gegebenenfalls sowohl einzelne Gläubiger als auch ganze Gruppen überstimmt werden können. Innerhalb einer Gruppe müssen mindestens 75 Prozent der Forderungssumme zustimmen. Gruppenübergreifend ist nur eine einfache Mehrheit erforderlich. Stellt sich eine Gruppe gegen den Restrukturierungsplan, kann sie durch andere, zustimmende Gruppen überstimmt werden. Bei zwei Gruppen gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nur eine der beiden Gruppen zustimmt.

Wird dem Plan mehrheitlich zugestimmt, ist der Restrukturierungsplan angenommen. In einem solchen Fall treten die Regelungen des Plans ein. Der Schuldner wird dann beispielsweise von den Forderungen der Gläubiger im Rahmen einer Quotenregelung befreit. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist beseitigt. Die Annahme, egal ob in einem von Unternehmen durchgeführten Prozess oder mit gerichtlicher Beteiligung, kann zusätzlich vom Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Dies erhöht die Rechtssicherheit auch vor späteren Anfechtungen.

Sollen in einem Restrukturierungsverfahren die Forderungen aller Gläubiger gestaltet werden, kann das Gericht einen Gläubigerbeirat einsetzen. Dem Beirat sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen, die Kleingläubiger und ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören. Sie unterstützen und überwachen den Schuldner bei seiner Geschäftsführung. Der Gläubigerbeirat kann einen Vorschlag hinsichtlich der Person des Restrukturierungsbeauftragten dem Gericht unterbreiten.

Unser Ansatz

Der Weg durch das Verfahren hält viele Möglichkeiten zur Krisenbewältigung für das Unternehmen bereit. Das macht den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) aber auch sehr komplex. Unverzichtbar werden deshalb die professionelle Vorbereitung und Beratung sein. Ein Sanierungsberater unterstützt den Unternehmer schon in der Sondierungsphase, entwickelt geeignete Sanierungsmaßnahmen und lenkt durch den Abstimmungsprozess. Als unabhängige Person kann er als Mediator wirken und so bei den Gläubigern Vertrauen in das Unternehmen und das Verfahren schaffen.

FalkenSteg steht für umsetzungsorientiertes Handeln und enge partnerschaftliche Beziehungen auf Augenhöhe. Unser interdisziplinäres Team aus Betriebswirten und Juristen unterstützt Sie dabei die Restrukturierung und damit einhergehende Fallstricke rechtssicher und pragmatisch zu meistern. Für eine nachhaltige und langfristige Sanierung stellen wir Ihnen zudem erfahrene Interimsmanager aus dem Restrukturierungsbereich zur Verfügung, die mittels eines geeigneten Maßnahmenmanagements die positive Fortführung des Unternehmens gewährleisten.

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