Krisenbehaftete Unternehmen können auf der Grundlage eines Sanierungsgutachtens ihre Finanzierung absichern, wenn sie Verluste verzeichnen, ihre Liquidität angespannt ist und/oder eine eingeschränkte Kapitaldienstfähigkeit aufweisen. Zudem verlangen Finanzierungspartner von krisenbehafteten Unternehmen in der Regel ein Sanierungsgutachten(-konzept). Auf dieser Basis treffen sie die Entscheidung, ob sie (weitere) finanzielle Mittel zur Verfügung stellen wollen. Als Branchenstandard für die Erstellung von Sanierungskonzepten hat sich dabei der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) herausgegebene Standard „IDW S6: Anforderungen an Sanierungskonzepte“ etabliert. In diesem Standard hat das IDW seine Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte zusammengefasst, die zugleich den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung an die Qualität von Sanierungsgutachten genügen und somit zur Beurteilung der Sanierungsfähigkeit von Krisenunternehmen geeignet sind.
Inhalt des IDW S6-Gutachtens
Um ein Urteil über die Sanierungsfähigkeit fällen zu können, sind im IDW S6 Kernbestandteile definiert, die in einem Sanierungsgutachten grundsätzlich enthalten sein müssen:
Vor Beginn der Konzepterstellung ist zunächst sicherzustellen, dass keine Insolvenzreife vorliegt bzw. generell keine Insolvenzgefahr im Erstellungszeitraum des Sanierungsgutachtens besteht. Kann dies ausgeschlossen werden, so kann die eigentliche Konzepterstellung erfolgen.
Zukunft des sanierten Unternehmens
Im ersten Teil des Sanierungsgutachten nach IDW S6 werden Informationen über die wesentlichen Unternehmensdaten, Ursachen- und Wirkungszusammenhänge sowie rechtlichen und ökonomischen Einflussfaktoren dargestellt. Gelangt der Konzeptersteller auf Basis dieser Informationen zu dem Ergebnis, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erfolgreiche Fortführung der Geschäftstätigkeit besteht, beginnt die eigentliche Restrukturierungs- bzw. Sanierungsarbeit:
Voraussetzung für weitere Finanzierungen
Die Qualität des Sanierungsgutachtens ist entscheidend für eine weitere externe Finanzierung und damit für die Zukunftssicherung in Umbruch- und Krisenphasen des Unternehmens. Nach Auffassung des BGH sollte ein Sanierungsgutachten nach IDW S6 von einem unvoreingenommenen und qualifizierten Fachmann vorgenommen werden. Auch Finanzierungspartner legen aufgrund der hohen Anforderungen an einem Sanierungsgutachten großen Wert darauf, dass das Sanierungsgutachten von einem erfahrenen Sanierungsberater erstellt wird. Daher ist jedem Unternehmen bei der Auswahl des Konzepterstellers zu empfehlen, auf zwei grundlegende Aspekte zu achten:
Neben der fachlichen Expertise sollte also darauf geachtet werden, dass der Konzeptersteller interdisziplinär aufgestellt ist und Dienstleistungen aus unterschiedlichen Fachrichtungen anbieten kann. Bei der Erstellung eines Sanierungsgutachtens wird betriebswirtschaftliches als auch juristisches Fachwissen benötigt.