Phasen des Insolvenzverfahrens (Regelinsolvenz)

Das Insolvenzverfahren dient zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger.

Hierbei wird das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt. Dazu wird das Unternehmen entweder saniert oder liquidiert (abgewickelt). Um das Unternehmen zu erhalten, kann auch eine abweichende Regelung durch einen Insolvenzplan getroffen werden. Das Regelinsolvenzverfahren durchläuft dabei drei Phasen: Das Eröffnungsverfahren (vorläufiges Verfahren), das eigentliche Insolvenzverfahren und die Befriedigung der Gläubiger.

Abb.: Phasen des Insolvenzverfahrens

Insolvenzantrag (§ 13 InsO)

Das Insolvenzverfahren beginnt mit einem Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht, den ein Gläubiger (§ 14 InsO) oder der Schuldner (§§ 15, 15a InsO) stellen kann. Das Verfahren setzt einen Eröffnungsgrund voraus. Folgende Insolvenzantragsgründe bestehen für Unternehmen: Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO und Überschuldung § 19 InsO. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit stellt ein Antragsrecht dar und kann nur vom Schuldner beantragt werden. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Schuldner unverzüglich aber spätestens nach drei Wochen dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Prüfung der Zulässigkeit des Insolvenzantrages

Wird dem Insolvenzantrag vom Amtsgericht stattgegeben, eröffnet der Insolvenzrichter das vorläufige Insolvenzverfahren und bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Des Weiteren beauftragt das Insolvenzgericht einen Sachverständigen, i. d. R. den zuvor bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter, zur Ermittlung der Vermögenslage des Schuldners. Dieser prüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und die Gerichts- und Verwalterkosten gedeckt sind. Darüber hinaus kann das Gericht weitere Maßnahmen anordnen, um nachteilige Veränderungen der Vermögensmasse zu verhindern. Dazu gehören unter anderem:

  • Anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
  • Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots;
  • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind sowie
  • Anordnung einer vorläufigen Postsperre.

Erlegt das Insolvenzgericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auf, handelt es sich um einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter. Ist dies der Fall, sind Verfügungen des Schuldners unwirksam. Der starke vorläufige Insolvenzverwalter ist außerdem dazu verpflichtet das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten. Zudem hat er das Unternehmen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, außer es droht eine erhebliche Wertminderung und das Insolvenzgericht stimmt einer Stilllegung zu. Erlegt das Insolvenzgericht dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auf, handelt es sich um einen schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter. Seine Aufgaben werden durch das Insolvenzgericht bestimmt. Beispielsweise kann das Gericht einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt anordnen, sodass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Vorläufiger Gläubigerausschuss

Als weitere Maßnahme zur Sicherung der Vermögensmasse kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden. Ein obligatorischer Gläubigerausschuss wird eingerichtet, wenn zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

  • min. 6 Mio. Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehbetrags im Sinne des § 268 Abs. 3 HGB;
  • min. 12 Mio. Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
  • im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.

Der Schuldner, der vorläufige Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger können ebenso einen vorläufigen Gläubigerausschuss beantragen. Dem Gericht müssen dann die Personen benannt werden, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen. Gleichzeitig sind die Einverständniserklärungen der benannten Personen dem Antrag beizufügen.

Es liegt im Ermessen des Insolvenzgerichts, ob ein vorläufiger Gläubigerausschuss (fakultativer Gläubigerausschuss) eingesetzt wird. Nach Aufforderung des Gerichts hat der Schuldner oder der vorläufige Insolvenzverwalter Personen zu benennen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen.

Insolvenzverfahren

Das Insolvenzgericht entscheidet anhand des Gutachtens des Sachverständigen, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens erfolgt durch Beschluss nach § 27 ff. InsO. In diesem wird der Insolvenzverwalter ernannt und die Gläubiger werden aufgefordert die Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Außerdem wird der Berichts- und Prüfungstermin bekanntgegeben. Des Weiteren kann ein Gläubigerausschuss gemäß § 67 InsO eingesetzt werden.

Berichts- und Prüfungstermin

Der Berichtstermin stellt die erste Gläubigerversammlung dar. Hier berichtet der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners sowie über deren Zukunftsaussichten. Außerdem werden die Möglichkeiten eines Insolvenzplans dargelegt und die Gläubigerversammlung beschließt, ob das Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt wird. Des Weiteren entscheidet die Gläubigerversammlung über die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses. Außerdem hat diese über alle bedeutsamen Rechtshandlungen zu entscheiden beispielsweise bei der Erhebung einer Klage, welche einen erheblichen Streitwert hat. Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen nach Betrag und Rang überprüft. Bestrittene Forderungen werden einzeln erörtert. Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit kein Widerspruch erhoben wird. Eine eingetragene Forderung in die Tabelle wirkt gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil.

Abwicklung und Schlusstermin

In dieser Phase werden die Beschlüsse der Gläubigerversammlung umgesetzt und das Vermögen verwertet. Die Verfahrensdauer hängt beispielsweise davon ab, ob streitige Forderungen eingezogen werden müssen oder Anfechtungsansprüche auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden müssen. Nachdem die Vermögensgegenstände verwertet und die Insolvenzforderungen geprüft wurden, reicht der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung beim Insolvenzgericht ein. Danach wird der Schlusstermin bekanntgegeben. In diesem berichtet der Insolvenzverwalter abschließend über das Insolvenzverfahren. Anschließend bewilligt das Insolvenzgericht die Schlussverteilung.

Verteilung

Die Gläubiger werden nach einer bestimmten Reihenfolge bedient:

  • Aus- und Absonderungsberechtigte (Gläubiger, deren Sachen nicht zur Insolvenzmasse gehören (Aussonderung) oder denen ein Sicherungsrecht zusteht (Absonderung)
  • Massegläubiger (Kosten des Verfahrens und sonstige Massegläubiger nach § 55 InsO)
  • Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO
  • Nachrangige Gläubiger im Sinne des § 39 InsO
  • Schuldner / Gesellschafter (Überschuss bei der Schlussverteilung gemäß § 199 InsO)

Nach der Masseverteilung wird das Insolvenzverfahren gemäß § 200 InsO aufgehoben.

Social Media