Nach der Flut stehen zunächst die Aufräumarbeiten und der Neustart des Betriebes im Vordergrund. Doch auch im finanzwirtschaftlichen Bereich sind Vorgaben zu beachten, damit das Unternehmen nicht später in eine Krise gerät. Wir stellen die wesentlichen Maßnahmen vor.
Der Bundestag hat die Aussetzung für die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen beschlossen, die von Starkregenfälle und dem Hochwasser im Juli 2021 betroffen waren. Es müssen aber ernsthafte Verhandlungen über aussichtsreiche Sanierung geführt werden.
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Ist das operative Geschäft eines Kreditnehmers durch die Hochwasserkatastrophe betroffen, sollten die allgemeinen Bestimmungen in den bestehenden Kreditverträgen geprüft werden. Die frühzeitige und offene Kommunikation mit den Kreditgebern ist ratsam.
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Verträge können während ihrer Laufzeit Einflüssen ausgesetzt sein, die von den Vertragspartnern nicht kontrolliert werden können. Die Durchführung der Verträge kann dadurch unvorhersehbar erschwert oder sogar unmöglich werden. Lieferanten können sich auf Force Majeure (Höhere Gewalt berufen).
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Die Flutschäden können in ganz unterschiedlicher Weise Auswirkungen auf Mietobjekte und deren Nutzbarkeit haben. Bei einer Mietminderung oder außerordentlichen Kündigung sollte zunächst der Mietvertrag geprüft werden.
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Um ein Unternehmen am Laufen zu halten, muss es zahlungsfähig bleiben – auch nach einer Flutkatastrophe. Wenn Rechnungen nicht beglichen werden, kann das eine verschleppte Insolvenz nach sich ziehen. Somit muss auch das Rechnungswesen wieder schnell operativ arbeiten können.
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