Bezug von Kurzarbeitergeld wegen Auftrags- oder Lieferengpässen erleichtert


Update 17. März 2020

Unternehmen können jetzt schon die verbesserte Kurzarbeit (KUG) beantragen, denn die Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020. Der Zugang zum KAG wird erleichtert, wenn Unternehmen unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen. Die Voraussetzung eines erheblichen Arbeitsausfalls soll bereits vorliegen, wenn zehn Prozent der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen sind. Bis jetzt lag der Schwellenwert bei einem Drittel der Mitarbeiter.

Neben der Vereinfachung des Zugangs zur Kurzarbeit wird die Bezugsdauer verlängert und auch – das ist nur in Krisen üblich – der Anteil der Arbeitgeber (sog. Remanenzkosten von ca. 25-30 Prozent) übernommen. Auch Zeitarbeitsunternehmen können die Leistung bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt beim Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent.

Grund für Kurzarbeit können sowohl Produktionsausfälle aufgrund von Corona-bedingten Lieferschwierigkeiten als auch Ausfälle aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen wie Betriebsschließungen sein. Dann kann Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit bestehen. Kurzarbeit kann jedoch nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Hierzu müssen zunächst eine rechtliche Grundlage vorhanden und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, beispielsweise, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf das Kurzarbeitergeld, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.

Ein Arbeitsausfall ist dann erheblich, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

Weiterführende Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeit wegen Coronavirus

Industrie- und Handelskammer: Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld